schulbegleitung~2Schulbegleitung

Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 35a (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche), welcher besagt, dass Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und

2.daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

“Waren in der Kinder- und Jugendhilfe ehemals vorwiegend Kinder mit Autismus (Asperger-Syndrom) die Leistungsberechtigten gegenüber den Jugendämtern, finden sich heute unter den Antragstellern auch zahlreich Kinder mit einer ADHS-Diagnose, Kinder mit oppositionellem Verhalten bis hin zu Kindern mit psychosozialen Auffälligkeiten.

Drei typische Aufgabenbereiche des Schulbegleiters sind:

  • Unterricht / Unterrichtsvorbereitung / Sportunterricht / Praktika,
  • Freizeit / Pausen / Schulausflüge / Schulfeste,
  • Aufgaben im regelhaften Austausch mit Eltern, Schule, Jugendamt, Maßnahmeträger und weiteren Kooperationspartnern (Betriebe, Beratungsstellen, Arbeitsagenturen,…)“[1]
Zurück